Allgemeine Geschäftsbedingungen
ConnectingCase GmbH
Präambel
„ConnectingCase“ ist eine mobile Empfangsstation zum Einsatz in Umgebungen mit schlechter Netzabdeckung. Mit ConnectingCase-Einheiten wird die zur Anbindung von Baustellen an das Internet- und Telefonnetz benötigte Ausstattung (nachfolgend: „Hardware“ genannt) je nach Bedarf an den Einsatzort geliefert und Internet-, Telefon- und Fax-Anschlüsse (nachfolgend „Netzwerk“ genannt) installiert.
§ 1 Geltung
1. Diese Vertragsbedingungen (nachfolgend „AGB“) stellen die ausschließliche Grundlage für sämtliche Verträge von uns (ConnectingCase GmbH) mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen, insbesondere die Einrichtung und Überlassung einer mobilen Komplettlösung für Internet-, Telefon- und Fax-Anschluss, dar. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
2. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen oder in Kenntnis von Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
3. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden sind in den schriftlichen Vertragsunterlagen sowie diesen AGB abschließend geregelt; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für den Inhalt im Einzelfall getroffener, individueller Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung) sind vorbehaltlich gesetzlicher Formvorschriften schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge des Kunden, welche als verbindliches Vertragsangebot gelten, können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder schlüssig (z. B. durch Auslieferung der Ware, Beginn der Durchführung der beauftragten Leistungen etc.) angenommen werden; der Kunde verzichtet insoweit auf Zugang einer Annahmeerklärung.
§ 3 Leistungsumfang, Leistungszeit
1. Unsere Leistungspflicht bestimmt sich nach dem geschlossenen Vertrag, in der Regel anhand unserer Auftragsbestätigung. Wir schulden die Überlassung der Hardware im Umfang der vereinbarten Ausstattung und übernehmen, sofern vereinbart, die Aufstellung der Anlage zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft. Darüberhinausgehende Leistungen werden nicht geschuldet. Insbesondere ist keine Anbindung technischer Geräte des Kunden an das installierte Netzwerk geschuldet.
2. Die Funktionalität und insbesondere Übertragungsgeschwindigkeit von an die Anlage angeschlossenen Kommunikationsgeräten der Nutzer wird maßgeblich durch äußere und lokale Faktoren beeinflusst. Wir schulden nur die technische Mangelfreiheit der zur Verfügung gestellten Hardware. Etwaige von uns angegebene Angaben zur Leistungsfähigkeit (etwa Übertragungsgeschwindigkeit in Mbit/s) verstehen sich als Maximal-Werte unter optimalen Bedingungen, deren tatsächliche Erreichbarkeit von uns nicht geschuldet ist. Da wir auf Einschränkungen und Ausfälle des Netzbetriebs keinen Einfluss haben, schulden wir keine dauerhafte Verfügbarkeit des Netzwerks.
3. Vertragsgegenstand bei der Bereitstellung des Netzwerks ist die mietweise Überlassung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Hardware für die vereinbarte Laufzeit. Die Überlassung der Hardware erfolgt ausschließlich zur Anbindung der jeweiligen Baustelle an das Internet- und Telefonnetz. Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere die Überlassung des Gebrauchs der Mietgeräte an Dritte, bedarf unserer Zustimmung.
4. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein fester Termin zugesagt wurde.
5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemie, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, technische oder sonstige Probleme des Netzbetreibers etc.) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden über etwaige Hindernisse unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Bei nachträglicher Auftragserweiterung durch den Kunden verlängert sich eine etwaige Leistungsfrist ebenfalls angemessen.
6. Der Eintritt des Leistungsverzuges bestimmt sich nach Gesetz. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser AGB beschränkt.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Die Kosten für die vereinbarten Leistungen ergeben sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, aus unserer allgemeinen Preisliste in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Fassung. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt zur Fälligkeit der Zahlungen folgendes als vereinbart:
a) Entgelte für Leistungen zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft, insb. Konzeption, Einmessung, vorbereitende Arbeiten zur Ermittlung der örtlichen Gegebenheiten, Vorkonfiguration, Anlieferung, Montage, Installation und Vor-Ort-Konfiguration, Einweisung des Kunden und dessen Personal sowie allgemeine Bereitstellungs- und Supportkosten sowie Kosten für den Rückbau der Anlage, sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
b) Entgelte für die Überlassung von Hardware, deren Wartung und Pflege, fallen bei unbefristeten Verträgen monatlich an und sind bis zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats monatlich im Voraus zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch uns. Für den Kalendermonat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, ist das Entgelt zeitanteilig (pro rata temporis) zu zahlen. Bei befristeten Verträgen ist das Entgelt für die gesamte Vertragsdauer im Voraus zu bezahlen und binnen 10 Tagen ab Herbeiführung der Betriebsbereitschaft zur Zahlung fällig; dies gilt bei Verlängerungen befristeter Verträge für den Verlängerungszeitraum entsprechend.
c) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zu den Folgen des Zahlungsverzugs.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; zudem muss bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
§ 5 Gewährleistung, Mängelrechte des Kunden
1. Wir werden die Hardware für die vereinbarte Dauer des Vertrages in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten werden ausschließlich von uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen ausgeführt. Der hierzu erforderliche Zugang zur Hardware ist uns zu gewähren, soweit dies technisch möglich ist, auch im Rahmen einer Fernbetreuung über einen Remotezugang.
2. Der Kunde hat auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
3. Zur Mängelbeseitigung ist uns ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur, Einspielen von Updates oder Upgrades oder Austausch der Hardware oder einzelner Komponenten. Die Installation auszutauschender Hardware ist von uns nur dann geschuldet, wenn wir vertraglich zur Aufstellung der Anlage und Herstellung der Betriebsbereitschaft verpflichtet sind und der Mangel seine Ursache in diesen Leistungen hat. Anderenfalls beschränkt sich das Recht zur Nacherfüllung in der Lieferung von Austausch-Hardware. Das Recht zur Mängelbeseitigung im Rahmen der Fernbetreuung bleibt unberührt.
4. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn uns ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
5. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Hardware vornimmt oder vornehmen lässt. Jedwede Veränderung der Hardware bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Das gilt insbesondere für Eingriffe in die Installation, wie insbesondere Standortveränderungen.
§ 6 Haftung
1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haften wir unbeschränkt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Für den Verlust von Daten haften wir bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 2 nur, soweit der Kunde seine Daten in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
4. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können.
5. Mit Ausnahme von unsererseits unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Mängeln ist dem Kunden die Minderung laufender Mietzahlungen untersagt, die Möglichkeit der bereicherungsrechtlichen Rückforderung bleibt unberührt.
6. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Jedwede Haftung resultierend aus der konkreten Nutzung des bereitgestellten Netzwerks liegt beim Kunden, insbesondere soweit im Rahmen der Nutzung gegen geltendes Recht verstoßen wird oder Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter resultierend aus der Nutzung des Netzwerks frei. Wir sind berechtigt, den Zugang zum Netzwerk vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gegen Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstoßen wird bzw. verstoßen worden ist.
§ 7 Eigentum, Besichtigungsrecht, Gefahrtragung
1. Die Hardware bleibt unser Eigentum. Für eine Eigentumsübertragung von uns auf den Kunden ist eine schriftliche Einigung notwendig.
2. Jede Verbindung der Hardware mit einer Immobilie oder Mobilie erfolgt nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit der Absicht, bei Vertragsende die Trennung wieder herbeizuführen.
3. Uns steht während der Vertragsdauer während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden zu, die Mietobjekte jederzeit zu besichtigen.
4. Der Kunde trägt für die Hardware ab Entgegennahme die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung, des vorzeitigen Wertverfalls sowie der sonstigen Verschlechterung einschließlich einer merkantilen Wertminderung, aus welchen Gründen auch immer, sofern diese Gründe nicht von uns zu vertreten sind.
5. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Aufstellung oder dem Betrieb der Hardware und des Netzwerks frei, sofern wir nicht nach Maßgabe dieser AGB haften.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinweisen. Er wird uns von drohenden oder bewirkten Zwangsvollstreckungen unverzüglich durch Übersendung entsprechender Unterlagen informieren. Unsere entstehenden Interventionskosten trägt der Mieter, insbesondere für den Fall, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Dritten nicht besteht bzw. durchsetzbar ist.
§ 8 Versicherungspflicht
1. Der Kunde ist verpflichtet, für die Hardware bei einem in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Versicherer auf eigene Kosten eine Sachversicherung in Form einer Elektronikversicherung zum Neuwert abzuschließen und für die gesamte Vertragsdauer aufrecht zu erhalten. Auf Anforderung von uns ist der Kunde zur Übersendung einer Versicherungsbetätigung verpflichtet. Wird der Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Anforderung erbracht, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden einen entsprechenden Versicherungsschutz abzuschließen.
2. Etwaige im Versicherungsvertrag vorgesehene Selbstbehalte sind vom Kunden zu tragen.
3. Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnisse hiermit alle Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nach Abs. 2 sowie gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Unabhängig von der Abtretung ist der Kunde ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche auf eigene Kosten geltend zu machen und Schadensfälle selbst abzuwickeln.
§ 9 Entgegennahme, Abnahme
1. Der Kunde hat die Hardware bei Entgegennahme auf erkennbare Mängel und Betriebsbereitschaft zu überprüfen. Mit beanstandungsfreier Entgegennahme erkennt der Kunde den Vertragsgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Das gilt auch für etwaige Nacherfüllungen.
2. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der den zu erbringenden Leistungen, insbesondere bei der Planung und Installation der Hardware, um Dienstleistungen handelt und ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet ist. Sofern im Einzelfall jedoch werkvertragsrechtliche Leistungen erbracht werden, gelten die Leistungen als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht in angemessener Zeit nach Anzeige der Fertigstellung oder Übergabe des Werks ablehnt. Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn es sich nur um unwesentliche Mängel handelt.
§ 10 Laufzeit, Kündigung, Rückgabe der Hardware
Soweit vertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, gilt zur Laufzeit des Vertrages folgendes:
1. Unbefristete Verträge können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Befristete Verträge können beide Vertragsparteien nach Ablauf der Vertragslaufzeit einvernehmlich verlängern. Eine automatische Vertragsverlängerung erfolgt nicht, insbesondere ist eine stillschweigende Vertragsverlängerung nach § 545 BGB ausgeschlossen.
2. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer kostendeckenden Masse abgelehnt wird.
3. Wird das Vertragsverhältnis bei vereinbarter Befristung vor Ablauf einer vereinbarten Vertragslaufzeit aus Gründen beendet, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt keine Erstattung von im Voraus entrichteter Entgelte; § 547 Abs. 1 BGB wird insoweit abbedungen.
4. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde uns die überlassene Hardware in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurück zu geben. Die Hardware entspricht dem vertragsgemäßen Zustand, wenn sie voll funktionsfähig ist und keine Abnutzung aufweist, die über eine allgemein übliche Nutzung hinausgeht.
5. Der Rückbau der Anlage erfolgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich durch uns und ist auf Basis der geltenden Preisliste vom Kunden zu vergüten. Im Rahmen des Rückbaus wird ein Protokoll erstellt, in dem offenkundige Schäden und Mängel der Mietgeräte festgehalten werden.
6. Verzögert sich die Rückgabe aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Kunde für jeden angefangenen Monat bis zur vollständigen Rückgabe der Hardware das vertragliche Entgelt für die Überlassung der Hardware als pauschale Nutzungsentschädigung zu entrichten. Der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens, insbesondere entgangenen Gewinns aus einer gescheiterten Vermarktung oder Folgevermietung, bleibt vorbehalten.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand – auch international - für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis nach unserer Wahl Biberach oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Biberach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen wird hierdurch nicht berührt.
Stand: April 2021